Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Gesuch der Staatsanwaltschaft nicht analog zu Art. 273 StPO, sondern anhand des Kriterienkatalogs geprüft wird, welchen das Schweizerische Bundesgericht in BGE 137 IV 340 E. 6.1 für den Antennensuchlauf aufgestellt hat (dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens, Gesuchte müssen individualisierbar sein, Subsidiarität, keine inhaltliche Überwachung der Gespräche bzw. SMS, kleine Schnittmenge). (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2014 (350 14 418)