Im vorliegenden Fall soll ermittelt werden, wer die fragliche „Flucht-Route“ abgefahren ist. Es handelt sich um ein klar abgegrenztes Gebiet in zwei Wohnquartieren. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls ermittelte Treffer eine kleine Anzahl von Personen treffen. Schliesslich müsste sich eine betroffene Person am 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr und yy:yy Uhr auf der Route Ecke A.___strasse/B.___strasse, C.___strasse, Ecke D.___strasse/E.___strasse von der E.___strasse in X.___ nach Y.___ bewegt haben. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme kann deshalb als verhältnismässig bezeichnet werden.