{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-418_2014-10-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c5a8f2a-c544-42ad-8849-974097e7f332&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433600", "Checksum": "966b0201edf780ead170513ca3f77282"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2014-418_2014-10-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c4d3319c-8b32-4997-8ff4-b89494eb51bb", "Checksum": "b3bec40d227ae88ed60c682edebe8843"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2014 418", "350 14 418"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.10.2014 350 2014 418 (350 14 418)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 03.10.2014 350 2014 418 (350 14 418)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 03.10.2014 350 2014 418 (350 14 418)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:12:15", "Checksum": "56980538810044888fc0e94b994f44ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.10.2014 350 2014 418 (350 14 418)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n3. Oktober 2014\n\nGeheime Überwachung\n\nSicherung und Edition von IP-Daten von Mobil-Telefonen\n\nDie Sicherung und Herausgabe gespeicherter IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-\nAntennen-Controller kann analog zu Art. 273 StPO genehmigt werden.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Im vorliegenden Fall sollen die IP-Daten (2G, 3G und 4G) von Mobil-Telefonen\ngesichert und ediert werden. Eine mobile IP ermöglicht es Nutzern von mobilen Geräten, von\neinem Rechnernetz in ein anderes zu wechseln und dabei gleichzeitig eine feste IP-Adresse\nzu behalten. Dadurch wird sichergestellt, dass ein mobiler Rechner (d.h. auch ein\nSmartphone) stets über eine permanente IP-Adresse erreichbar ist, auch wenn ein\nNetzwechsel stattfindet. Es wird nicht das Kommunikationsverhalten im engeren Sinn\nüberwacht, d.h. ob Verbindungen zustande gekommen sind bzw. welchen Gesprächsinhalt\nsolche Verbindungen allenfalls haben. Vielmehr kann unabhängig von einer allfälligen\nKommunikation der Standort eines Gerätes festgestellt werden. Diese Information fällt auch\nim Rahmen einer „normalen“ Telefonüberwachung an, da es sich um klassische Randdaten\nhandelt. Im Gegensatz zum Auslesen von Randdaten aus einem beschlagnahmten Rechner\n(u.a. auch Mobiltelefon) handelt es sich bei dieser Art der Ermittlung von IP-Adressen um\neine geheime Massnahme, da der Betroffene (Inhaber des Gerätes) keine Kenntnis davon\nhat. Es handelt sich deshalb bei einer Sicherung und Edition von IP-Daten von Mobil-\nTelefonen um eine Überwachungsart, welche vergleichbar mit einem Antennensuchlauf\ngemäss Art. 16 lit. e VÜPF ist. Mit einem Antennensuchlauf sollen das Mobiltelefon oder die\nRufnummer einer beschuldigten Person ermittelt werden, von der bekannt ist, dass sie an\nverschiedenen Orten zu einem bestimmten Zeitpunkt telefoniert hat. Es handelt sich dabei\num eine Art der rückwirkenden Überwachung der Rechnungs- und Randdaten.\nAufgrund der vorangegangenen Ausführungen gilt Vergleichbares für die Sicherung und\nHerausgabe von IP-Daten der Mobilfunk-Antennen-Controller. Somit bedarf eine\nentsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Genehmigung des\nZwangsmassnahmengerichts. Das Genehmigungsverfahren und die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Sicherung und\nHerausgabe von IP-Daten der Mobilfunk-Antennen-Controller sind allerdings weder in der\nStPO noch im BÜPF geregelt. Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei dieser Art der\nBeweismittelbeschaffung um einen Vorgang, welcher mit einer rückwirkenden Ermittlung der\nRechnungs- und Randdaten / Teilnehmeridentifikation vergleichbar ist. Wie bei einem\nAntennensuchlauf gemäss Art. 16 VÜPF rechtfertigt es sich nach Auffassung des\nZwangsmassnahmengerichts deshalb, die hierfür geltenden Bestimmungen analog\nanzuwenden.\n\n(…)\n\n2.3 Bei Antennensuchläufen im Rahmen einer Rasterfahndung gegen eine noch\nunbekannte Täterschaft werden Telefonie-Randdaten von zunächst unbestimmt vielen\nTeilnehmern erfasst und (vorerst anonymisiert) miteinander abgeglichen, um aus Randdaten\nverschiedener Tatorte oder Tatzeiten die Schnittmenge von konkret Verdächtigen zu\nermitteln. Somit muss für die zu erhebenden Randdaten (zusammen mit den bisherigen\nUntersuchungsergebnissen) eine eindeutige Selektion möglich sein. Dies muss auch für die\nSicherung und Herausgabe der gespeicherten IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-\nAntennen-Controller gelten. Eine Selektion ist beispielsweise möglich, wenn neben Ort und\nZeit eines Standortes weitere Angaben über den Verdächtigen vorhanden sind oder wenn\nOrt und Zeit von zwei Standorten bekannt sind, so dass die Anbieterin aufgefordert werden\nkann, nur diejenigen IP-Daten herauszugeben, die an beiden Orten registriert worden sind.\n\nIm vorliegenden Fall soll ermittelt werden, wer die fragliche „Flucht-Route“ abgefahren ist. Es\nhandelt sich um ein klar abgegrenztes Gebiet in zwei Wohnquartieren. Es ist davon\nauszugehen, dass allenfalls ermittelte Treffer eine kleine Anzahl von Personen treffen.\nSchliesslich müsste sich eine betroffene Person am 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr\nund yy:yy Uhr auf der Route Ecke A.___strasse/B.___strasse, C.___strasse, Ecke\nD.___strasse/E.___strasse von der E.___strasse in X.___ nach Y.___ bewegt haben. Die\nvon der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme kann deshalb als verhältnismässig\nbezeichnet werden.\n\n2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen Unbekannt wegen\nversuchter schwerer Körperverletzung am 22. September 2014 angeordnete Sicherung und\nHerausgabe der gespeicherten IP-Daten (2G, 3G und 4G) der Mobilfunk-Antennen-\nController vom 18. September 2014 zwischen xx:xx Uhr und yy:yy Uhr, für das Gebiet Ecke\nA.___strasse/B.___strasse, C.___strasse, Ecke D.___strasse/E.___strasse von der\nE.___strasse in X.___, ist demnach zu genehmigen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn\ndas Gesuch der Staatsanwaltschaft nicht analog zu Art. 273 StPO, sondern anhand des\nKriterienkatalogs geprüft wird, welchen das Schweizerische Bundesgericht in BGE 137 IV\n340 E. 6.1 für den Antennensuchlauf aufgestellt hat (dringender Tatverdacht bezüglich eines\nVerbrechens, Gesuchte müssen individualisierbar sein, Subsidiarität, keine inhaltliche\nÜberwachung der Gespräche bzw. SMS, kleine Schnittmenge).\n\n(…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2014 (350 14 418)\n"}