Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl geführt. 5. Für die Genehmigung zur Verwertung eines Zufallsfundes ist das Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird, in welchem der Zufallsfund verwertet werden soll, zuständig und nicht das Zwangsmassnahmengericht, welches die Überwachung genehmigt hat, aus welcher der Zufallsfund stammt (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 278 N 18;