Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 17. März 2014 Geheime Überwachung Zuständigkeit für die Genehmigung eines Zufallsfunds Zuständig für die Genehmigung eines Zufallsfundes ist das ZMG am Ort, in welchem der Zufallsfund verwertet werden soll, und nicht das Gericht, welches die ursprüngliche Überwachung angeordnet hat. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, führt gegen A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG).