2 StPO gelten kann; • B.___ in diesem Verfahren nie als Beschuldigter gegolten hat; • somit gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO keine Pflicht zur Mitteilung der Überwachung an B.___ besteht; • der Beschuldigte die SIM-Karte der Rufnummer xxx xxx xx xx von B.___ in seinem eigenen Mobil-Telefon Samsung benutzt hat, in welchem über den zweiten Steckplatz für SIM-Karten seine Rufnummer yyy yyy yy yy betrieben worden ist; • demnach keine Hinweise vorliegen, dass C.___ dieses Mobiltelefon aktiv benutzt hat, das heisst Verbindungen hergestellt oder angenommen hat; • somit die Überwachung auch nicht C.___ mitzuteilen ist; Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Mai 2015 (350 15 240)