• eine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO nur vorliegt, wenn der Dritte die Adresse oder den Anschluss ebenfalls aktiv benutzt und deshalb durch die Überwachung betroffen wird; • keine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt, wenn eine Person einen Anschluss auf sich registrieren lässt, die entsprechende SIM-Karte aber unverzüglich weiterverkauft, da in diesem Fall ausgeschlossen werden kann, dass die registrierte Person den Anschluss benutzt (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 258;