• die Ergebnisse der Überwachung des Mobil-Telefons mit der Rufnummer xxx xxx xx xx im Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Beweismittel verwendet werden; • somit die Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx A.___ mitzuteilen ist; • die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitteilt; • als Drittperson gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ein Anschlussüberlasser gilt; • eine Drittüberwachung gemäss Art.