• gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO die nachträglich Mitteilung einer Überwachung mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden kann, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist; • die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 gestellten Fragen beantwortet hat; • die Überwachung des Mobiltelefons von B.___ (Rufnummer xxx xxx xx xx) als Drittperson im Verfahren gegen A.