Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte in diesem Verfahren am 25. Oktober 2013 die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von B.___ (Vater von C.___) als Drittpersonenüberwachung (350 13 810). Mit Eingabe vom 14. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Verzicht auf Mitteilung dieser Überwachung gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO beantragt. (…) In Erwägung, dass: