{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-810_2015-05-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9fbc02ba-7eb4-45b8-a0f9-977b8dd1234f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433563", "Checksum": "eeef7483a3313d5c6ff8bc9ab5aa37b0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-810_2015-05-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=55259990-3b88-4d0d-8b6e-37d4931ac0f9", "Checksum": "d3ce4cf73ba6a0771ca6bad7a9d8f264"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2013 810", "350 13 810"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.05.2015 350 2013 810 (350 13 810)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 19.05.2015 350 2013 810 (350 13 810)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 19.05.2015 350 2013 810 (350 13 810)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Mitteilung einer Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:16:36", "Checksum": "8dd220ccca7165d31549516e8095f44f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 19.05.2015 350 2013 810 (350 13 810)\nRegeste:\nVerzicht auf Mitteilung einer Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n19. Mai 2015\n\nGeheime Überwachung\n\nVerzicht auf Mitteilung einer Überwachung\n\nWird im Rahmen einer Drittüberwachung festgestellt, dass ein Anschluss ausschliesslich\ndurch die beschuldigte Person benutzt worden ist, so muss die Überwachung der Drittperson\nnicht nachträglich mitgeteilt werden.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.___ eine Untersuchung wegen\nmehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, ev. Förderung der Prostitution, mehrfacher\nPornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Das Zwangsmassnahmengericht\ngenehmigte in diesem Verfahren am 25. Oktober 2013 die Echtzeit-Überwachung der\nRufnummer xxx xxx xx xx des Mobil-Telefons von B.___ (Vater von C.___) als\nDrittpersonenüberwachung (350 13 810).\n\nMit Eingabe vom 14. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht\nden Verzicht auf Mitteilung dieser Überwachung gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO beantragt.\n(…)\n\nIn Erwägung, dass:\n\n• gemäss Art. 279 Abs. 2 StPO die nachträglich Mitteilung einer Überwachung mit\nZustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden\nkann, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und der\nAufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater\nInteressen notwendig ist;\n• die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die vom\nZwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 12. Mai 2015 gestellten Fragen\nbeantwortet hat;\n• die Überwachung des Mobiltelefons von B.___ (Rufnummer xxx xxx xx xx) als\nDrittperson im Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlung mit Kindern, ev.\nFörderung der Prostitution, unter anderem z.N. von C.___, genehmigt worden ist;\n• das Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (unter anderem\nz.N. von C.___), mehrfacher Pornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage\nangeklagt werden wird;\n• das Verfahren gegen A.___ wegen Förderung der Prostitution eingestellt werden wird;\n• die Ergebnisse der Überwachung des Mobil-Telefons mit der Rufnummer xxx xxx xx xx\nim Verfahren gegen A.___ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher\nPornographie und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Beweismittel verwendet\nwerden;\n• somit die Überwachung der Rufnummer xxx xxx xx xx A.___ mitzuteilen ist;\n• die Staatsanwaltschaft der überwachten beschuldigten Person und den nach Art. 270 lit.\nb StPO überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund,\nArt und Dauer der Überwachung mitteilt;\n• als Drittperson gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO ein Anschlussüberlasser gilt;\n• eine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO nur vorliegt, wenn der Dritte die\nAdresse oder den Anschluss ebenfalls aktiv benutzt und deshalb durch die\nÜberwachung betroffen wird;\n• keine Drittüberwachung gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO vorliegt, wenn eine Person\neinen Anschluss auf sich registrieren lässt, die entsprechende SIM-Karte aber\nunverzüglich weiterverkauft, da in diesem Fall ausgeschlossen werden kann, dass die\nregistrierte Person den Anschluss benutzt (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid /\nThomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 258; THOMAS HANSJAKOB, in:\nAndreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 270 N 7);\n• die Rufnummer xxx xxx xx xx welche auf B.___ eingetragen ist, ausschliesslich durch\nA.___ verwendet worden ist;\n• somit B.___ nicht als Anschlussinhaber gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO gelten kann;\n• keine Hinweise vorliegen, dass B.___ als Nachrichtenmittler gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 2\nStPO gelten kann;\n• B.___ in diesem Verfahren nie als Beschuldigter gegolten hat;\n• somit gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO keine Pflicht zur Mitteilung der Überwachung an\nB.___ besteht;\n• der Beschuldigte die SIM-Karte der Rufnummer xxx xxx xx xx von B.___ in seinem\neigenen Mobil-Telefon Samsung benutzt hat, in welchem über den zweiten Steckplatz\nfür SIM-Karten seine Rufnummer yyy yyy yy yy betrieben worden ist;\n• demnach keine Hinweise vorliegen, dass C.___ dieses Mobiltelefon aktiv benutzt hat,\ndas heisst Verbindungen hergestellt oder angenommen hat;\n• somit die Überwachung auch nicht C.___ mitzuteilen ist;\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Mai 2015 (350 15 240)\n"}