2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes am 2. September 2013 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz seines Mobil-Telefons ist demnach rückwirkend für die Zeit vom 30. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu genehmigen. 3. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2013 (350 13 721)