Eine darüberhinausgehende Überwachung würde zu einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 BV) des Beschuldigten führen, da ein Bewegungsprofil erstellt werden könnte und Erkenntnisse über seinen gesamten Bekanntenkreis ermittelt werden könnten, welche in keinem sachlichen Zusammenhang mit der aufzuklärenden Tat stehen. Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise, dass dem Raubüberfall vom 31. Mai 2013 eine längere Planung vorausgegangen ist.