Zur Untersuchung der Tatplanung, der Tatausführung sowie des Verhaltens nach der Tatausführung erscheint in der Regel die Genehmigung der Rück-ID für den Zeitraum von jeweils 3 Tagen vor und nach dem Delikt ausreichend (Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts 350 11 581-585). Das Zwangsmassnahmengericht hat allerdings in Fällen, in denen noch untersucht werden sollte, ob allfällige Mittäter eruiert werden können bzw. wenn eine längere Vorbereitungszeit notwendig war, eine rückwirkende Überwachung für den Zeitraum von 1 bzw. 2 Monaten vor und nach der Tat genehmigt