Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Mit anderen Worten muss der Grundrechtseingriff zumutbar sein. Für die Interessenabwägung massgebend sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich 2006, Rz. 581 ff.).