Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Frist zur Einreichung eines Genehmigungsantrags um 1 Tag verletzt worden ist. Der Genehmigungsantrag wird aber ausnahmsweise behandelt, da das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen kann. 2. 2.1-2.2 (…)