Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft am 2. September 2013 die Rück-ID der Rufnummer xyz für die Zeit vom 2. März 2013 bis zum 2. September 2013 angeordnet hat. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und dem Antrag die wesentlichen Akten beigefügt. Dieser Antrag ist am 3. September 2013 per Fax (ohne Akten) und am 4. September 2013 im Original per Post (mit den Akten) beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen.