Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 2. September 2013 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Mobil-Telefons des Beschuldigten vom 2. März 2013 bis zum 2. September 2013 an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des verdächtigen Benehmens des Beschuldigten am Vortag des Raubüberfalls auf die A.___ vom 31. Mai 2013 bestehe der Verdacht, dass dieser den Raubüberfall begangen haben könnte.