Zur Untersuchung der Tatplanung, der Tatausführung sowie des Verhaltens nach der Tatausführung erscheint in der Regel die Genehmigung der Rück-ID für den Zeitraum von jeweils 3 Tagen vor und nach dem Delikt ausreichend. In Ausnahmefällen, wenn allfällige Mittäter eruiert werden können bzw. wenn eine längere Vorbereitungszeit notwendig war, kann eine rückwirkende Überwachung für den Zeitraum von 1 bzw. 2 Monaten vor und nach der Tat genehmigt werden (Erw. 2.3). Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, führt gegen X.____ eine Untersuchung wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB).