Da es sich bei der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Ein Genehmigungsantrag wird aber ausnahmsweise behandelt, wenn das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen kann (Erw. 1.2).