{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-721_2013-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5f16b87-144f-43fb-8d69-728bf8f3821a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "f22321a4e1db7da340102df7c5b6142a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-721_2013-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=746dbada-2b90-42f9-8e83-0a4e1adc7191", "Checksum": "0b7b56b7e00eabcae9a1b32cf1d343ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2013 721", "350 13 721"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:34", "Checksum": "7cd7c26e53a6e660e6b060c6d30cece3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nGemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn\nein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zusätzlich müssen der Eingriffszweck und die\nEingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Verhältnismässigkeit\nim engeren Sinn). Mit anderen Worten muss der Grundrechtseingriff zumutbar sein. Für die\nInteressenabwägung massgebend sind einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen\nInteressen und andererseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (ULRICH\nHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. Zürich\n2006, Rz. 581 ff.). Bei Überwachungen des Post- und Telefonverkehrs ist insbesondere zu\nprüfen, wie aussichtsreich die Überwachung ist. Ist von vorneherein zu befürchten, dass sie\nnicht zu konkreten Beweisergebnissen führen wird, liegt die Schwelle höher als in Fällen, wo\ndie Erfahrung vermuten lässt, dass die Zielperson ihre Delikte vorwiegend übers Telefon\norganisieren wird (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor\nLieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 269\nN 21). Zusätzlich dürfen keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden, welche den\ndringenden Tatverdacht erst begründen sollen (JONAS PETER W EBER, in: Marcel Alexander\nNiggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 197 N\n6).\n\nZur Untersuchung der Tatplanung, der Tatausführung sowie des Verhaltens nach der\nTatausführung erscheint in der Regel die Genehmigung der Rück-ID für den Zeitraum von\njeweils 3 Tagen vor und nach dem Delikt ausreichend (Entscheide des\nZwangsmassnahmengerichts 350 11 581-585). Das Zwangsmassnahmengericht hat\nallerdings in Fällen, in denen noch untersucht werden sollte, ob allfällige Mittäter eruiert\nwerden können bzw. wenn eine längere Vorbereitungszeit notwendig war, eine rückwirkende\nÜberwachung für den Zeitraum von 1 bzw. 2 Monaten vor und nach der Tat genehmigt\n(Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2013 [350 13 529, 530] und 15.\nJuli 2013 [350 13 613-615]). Im vorliegenden Fall macht die Staatsanwaltschaft nicht\ngeltend, dass mehr als eine Person am Raubüberfall beteiligt gewesen sind. Ebenso ist nicht\nersichtlich, dass der Beschuldigte zwischen dem 24. November 2012 und dem 31. Mai 2013\nbzw. nach dem 31. Mai 2013 weitere Delikte begangen hat. Unter diesen Umständen\nerscheint eine Rück-ID lediglich für den Zeitraum von 1 Monat vor und nach der Tat\nverhältnismässig. Eine darüberhinausgehende Überwachung würde zu einen\nunverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 BV) des Beschuldigten führen, da\nein Bewegungsprofil erstellt werden könnte und Erkenntnisse über seinen gesamten\nBekanntenkreis ermittelt werden könnten, welche in keinem sachlichen Zusammenhang mit\nder aufzuklärenden Tat stehen. Schliesslich gibt es auch keinerlei Hinweise, dass dem\nRaubüberfall vom 31. Mai 2013 eine längere Planung vorausgegangen ist.\n\n2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen\nqualifizierten Raubes am 2. September 2013 angeordnete rückwirkende Überwachung (Art.\n273 StPO) der Rufnummer xyz seines Mobil-Telefons ist demnach rückwirkend für die Zeit\nvom 30. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 zu genehmigen.\n\n3. (…)\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. September 2013 (350 13 721)\n"}