{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-721_2013-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c5f16b87-144f-43fb-8d69-728bf8f3821a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "f22321a4e1db7da340102df7c5b6142a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-721_2013-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=746dbada-2b90-42f9-8e83-0a4e1adc7191", "Checksum": "0b7b56b7e00eabcae9a1b32cf1d343ff"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2013 721", "350 13 721"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:56:34", "Checksum": "7cd7c26e53a6e660e6b060c6d30cece3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 05.09.2013 350 2013 721 (350 13 721)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n5. September 2013\n\nGeheime Überwachung\n\nVerletzung der Frist von 24 Stunden bei der Einreichung des Genehmigungsantrags /\nZeitliche Verhältnismässigkeit einer Rück-ID bei einem Raub\n\nDa es sich bei der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist\nhandelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden,\nwenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt. Ein Genehmigungsantrag\nwird aber ausnahmsweise behandelt, wenn das Zwangsmassnahmengericht den\nGenehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO\nvon 5 Tagen seit Anordnung fällen kann (Erw. 1.2).\n\nZur Untersuchung der Tatplanung, der Tatausführung sowie des Verhaltens nach der\nTatausführung erscheint in der Regel die Genehmigung der Rück-ID für den Zeitraum von\njeweils 3 Tagen vor und nach dem Delikt ausreichend. In Ausnahmefällen, wenn allfällige\nMittäter eruiert werden können bzw. wenn eine längere Vorbereitungszeit notwendig war,\nkann eine rückwirkende Überwachung für den Zeitraum von 1 bzw. 2 Monaten vor und nach\nder Tat genehmigt werden (Erw. 2.3).\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, führt gegen X.____\neine Untersuchung wegen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB).\n\nDie Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 2. September 2013 die\nrückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Mobil-Telefons des\nBeschuldigten vom 2. März 2013 bis zum 2. September 2013 an. Mit Eingabe vom gleichen\nTag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden\nÜberwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des\nverdächtigen Benehmens des Beschuldigten am Vortag des Raubüberfalls auf die A.___\nvom 31. Mai 2013 bestehe der Verdacht, dass dieser den Raubüberfall begangen haben\nkönnte. Zusätzlich werde der Beschuldigte verdächtigt, am 24. November 2012 im Kanton\nY.____ einen Diebstahl und einen betrügerischen Missbrauch einer\nDatenverarbeitungsanlage begangen zu haben.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 (…)\n\n1.2 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim\nZwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der\nÜbermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um\neine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der\nAnordnung nicht tangiert (MARC JEAN-RICHARD-DIR-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; NIKLAUS\nSCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4).\n\nIn denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des\nGenehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes\nGesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung\neiner Ordnungsvorschrift darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden\nhat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der\nFrist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung\ngesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht\nworden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen\nGenehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss\nArt. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen\nÜberschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber\nmehrere Tage beträgt.\n\nIm vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft am 2. September\n2013 die Rück-ID der Rufnummer xyz für die Zeit vom 2. März 2013 bis zum 2. September\n2013 angeordnet hat. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem\nZwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und\ndem Antrag die wesentlichen Akten beigefügt. Dieser Antrag ist am 3. September 2013 per\nFax (ohne Akten) und am 4. September 2013 im Original per Post (mit den Akten) beim\nZwangsmassnahmengericht eingegangen.\n\nIm vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Frist zur Einreichung eines\nGenehmigungsantrags um 1 Tag verletzt worden ist. Der Genehmigungsantrag wird aber\nausnahmsweise behandelt, da das Zwangsmassnahmengericht den\nGenehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO\nvon 5 Tagen seit Anordnung fällen kann.\n\n2.\n\n2.1-2.2 (…)\n\n2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt die rückwirkende Erhebung der Verkehrs- und\nRechnungsdaten/Teilnehmeridentifikation des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die\nDauer von 6 Monaten. Sie erhofft sich durch die entsprechenden Daten, dass sich der\nTatverdacht in Bezug auf den Raubüberfall vom 31. Mai 2013 erhärten oder entkräften\nkönnte.\n\n"}