10. Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation vorliegt, in welcher eine Rück-ID angeordnet werden kann und keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht notwendig ist. Einerseits liegt das Einverständnis des Anschlussinhabers und Benutzers des Anschlusses für die Massnahme vor. Andererseits können diese Daten nicht auf einem anderen Weg erhoben werden. Demnach ist für die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten im Verfahren gegen ihn wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung