Auch wenn es sich nicht um eine geheime Überwachung handelt, ist allerdings festzustellen, dass es fraglich ist, ob die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten gewünschten Informationen gestützt auf Art. 45 FMG erhoben werden können. Art. 81 Abs. 1 VO über die Fernmeldedienste sieht lediglich eine Auskunftspflicht der Anbieter vor, solange die Möglichkeit der Anfechtung der Rechnung besteht. 10. Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation vorliegt, in welcher eine Rück-ID angeordnet werden kann und keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht notwendig ist.