In diesen Fällen ist jedoch die Verhältnismässigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders genau zu prüfen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2011 ( 350 11 344 ) im Rahmen der geänderten Praxis bezüglich der Drittüberwachung noch haltbar ist. 9. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin festzustellen, dass nicht der Anschluss einer Drittperson, sondern derjenige des Beschuldigten überwacht werden soll. Auch wenn es sich nicht um eine geheime Überwachung handelt, ist allerdings festzustellen, dass es fraglich ist, ob die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten gewünschten Informationen gestützt auf Art.