Vielmehr seien die entsprechenden Informationen in Anwendung von Art. 45 FMG festzustellen. Zusätzlich seien in diesem Fall die Voraussetzungen einer Drittüberwachung nicht gegeben, da der Beschuldigte den Anschluss des Geschädigten nicht wie seinen eigenen gebraucht. 8. In seiner Praxis bis zum Entscheid vom 30. November 2012 (350 12 522) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass die Überwachung des Anschlusses einer Drittperson, welcher von der beschuldigten Person nicht wie ein eigener benutzt wird, nur im Rahmen einer sog. "Notsuche" gemäss Art. 3 BÜPF zulässig ist.