St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 2006, AK GVP, Nr. 105, S. 294). 6. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Rück-ID seines Anschlusses selbst beantragt, um nachzuweisen, dass er vom Opfer A. im fraglichen Zeitraum aus eigenem Antrieb mittels Anrufen und SMS kontakiert worden sei. 7. In seinem Entscheid vom 26. Juli 2011 ( 350 11 344 ) hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Rück-ID betreffend den Anschluss eines Geschädigten im Einverständnis mit diesem zur Ermittlung des mutmasslichen Täters nicht genehmigt, da zufolge der Einverständniserklärung keine geheime Überwachung notwendig sei. Vielmehr seien die entsprechenden Informationen in Anwendung von Art.