3. Laut Art. 272 Abs. 1 StPO bedarf die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Anordnung betreffend die Auskunft über Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. der Teilnehmeridentifikation bedarf gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO ebenfalls der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. 4. Die Staatsanwaltschaft hat gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung die Anordnung (lit. a) und die Begründung samt die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten (lit. b) einzureichen.