Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 179septies, 180, 181, 186 und 292 StGB). 2. Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am dd.mm.yyyy die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Mobil-Telefons des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie das Zwangsmassnahmengericht über die Anordnung informiert. 3. Laut Art.