Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. August 2013 (350 13 681) Die Anordnung einer Rück-ID eines Beschuldigten bedarf keiner Genehmigung, wenn sowohl der Anschlussinhaber wie auch die überwachte Person mit dieser Massnahme einverstanden sind. Solche Anordnungen müssen aber dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt werden, damit dieses über die Erforderlichkeit einer Genehmigung befinden kann. Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 13. August 2013 Geheime Überwachung Rück-ID eines Beschuldigten mit dessen Einverständnis