{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2013-681_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a95982df-bb73-431a-aea3-ffc36235bb21&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433673", "Checksum": "84cc66e97c5eaee4e0467f5c5286522b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2013 681", "350 13 681"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2013 681 (350 13 681)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2013 681 (350 13 681)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2013 681 (350 13 681)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rück-ID eines Beschuldigten mit dessen Einverständnis"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:05:30", "Checksum": "09dcd45d7f2f4d065f5354ad45396146", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2013 681 (350 13 681)\nRegeste:\nRück-ID eines Beschuldigten mit dessen Einverständnis\n\n\n9. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin festzustellen, dass nicht der Anschluss einer Drittperson, sondern derjenige des Beschuldigten überwacht werden soll. Auch wenn es sich nicht um eine geheime Überwachung handelt, ist allerdings festzustellen, dass es fraglich ist, ob die von der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten gewünschten Informationen gestützt auf Art. 45 FMG erhoben werden können. Art. 81 Abs. 1 VO über die Fernmeldedienste sieht lediglich eine Auskunftspflicht der Anbieter vor, solange die Möglichkeit der Anfechtung der Rechnung besteht.\n10. Somit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Konstellation vorliegt, in welcher eine Rück-ID angeordnet werden kann und keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht notwendig ist. Einerseits liegt das Einverständnis des Anschlussinhabers und Benutzers des Anschlusses für die Massnahme vor. Andererseits können diese Daten nicht auf einem anderen Weg erhoben werden. Demnach ist für die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer xyz des Beschuldigten für die Dauer von 6 Monaten im Verfahren gegen ihn wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung keine Genehmigung notwendig.\n11. Für vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben."}