• demnach die teilweise widersprüchlichen Bestimmungen der StPO so auszulegen sind, dass eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch das Strafgericht auf Antrag des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft selbständig angeordnet werden kann; • Mitteilungen an das Zwangsmassnahmengericht über Umstände, welche die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen und zu einem Widerruf bzw. Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO führen könnten, umgehend durch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu erfolgen haben, allenfalls zusammen mit einem Antrag;