• gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO die Entlassung aus der Sicherheitshaft durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Beschuldigten beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen ist; • das erstinstanzliche Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch von sich aus eine Haftentlassung veranlassen kann; • dieser Grundsatz sinngemäss auch für eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen gelten muss; • demnach die teilweise widersprüchlichen Bestimmungen der StPO so auszulegen sind, dass eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch das Strafgericht auf Antrag des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft selbständig angeordnet werden kann;