229 Abs. 2 StPO nur das Strafgericht die Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen kann, wenn sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben; • es als sachgerecht erscheint, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht und der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Widerruf bzw. Änderung von Ersatzmassnahmen einreichen können; • gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten jederzeit aus der Untersuchungshaft entlassen kann, so dass auch jederzeit eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglich ist; • gemäss Art.