237 N 50); • aus der entsprechenden Formulierung dieser Bestimmung nicht hervorgeht, wer dem Zwangsmassnahmengericht eine Mitteilung macht, dass Gründe vorliegen, welche einen Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Haft erforderlich machen; • das Zwangsmassnahmengericht in seinem publizierten Entscheid vom 17. Juni 2012 ( 350 12 293 ) allerdings festgehalten hat, dass aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ein Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Untersuchungshaft lediglich auf Antrag hin vorgenommen werden kann; • gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO