• gemäss einem Teil der Lehre das Gericht den Entscheid nach Art. 237 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten trifft (Matthias Härri, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 237 N 50); • aus der entsprechenden Formulierung dieser Bestimmung nicht hervorgeht, wer dem Zwangsmassnahmengericht eine Mitteilung macht, dass Gründe vorliegen, welche einen Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Haft erforderlich machen;