3.5 die Sicherheitshaft zu befristen ist, wobei die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Haft längstens für die Dauer von 6 Monaten angeordnet oder verlängert werden kann; • diese Grundsätze auch im Bereich der Ersatzmassnahmen zu gelten haben; • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht, d.h. das Zwangsmassnahmengericht, die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • gemäss einem Teil der Lehre das Gericht den Entscheid nach Art.