• für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen sinngemäss die Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebend sind (Art. 237 Abs. 4 StPO); • gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss Art. 227 StPO anzuwenden ist; • die Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate verlängert wird, in Ausnahmefällen 6 Monate (Art. 227 Abs. 7 StPO); • gemäss BG. E 137 IV 180 Erw. 3.5 die Sicherheitshaft zu befristen ist, wobei die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Haft längstens für die Dauer von 6 Monaten angeordnet oder verlängert werden kann;