Es besteht deshalb ein für die Anordnung der Rück-ID genügender dringender Tatverdacht. Da es sich bei den vorliegenden Delikten um schwere Verbrechen zum Nachteil von konkreten Personen handelt und besonders schützenswerte Rechtsgüter betroffen sind, rechtfertigt sich auch eine Überwachung ausserhalb der Frist von 6 Monaten seit Anordnung, zumal lediglich die rückwirkenden Randdaten jeweils für den mutmasslichen Tatzeitpunkt eingeholt werden und der insgesamt überwachte Zeitraum nicht mehr als 6 Monate beträgt (Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 1. April 2013 gemäss Entscheid vom 12. April 2013 [350 13 469] und die 2 Tage des vorliegenden Entscheids). (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2013 (350 13 471)