Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am x.y.2011 eine versuchte Vergewaltigung und am x.z.2011 eine vollendete Vergewaltigung begangen zu haben. Er soll dabei jeweils eine ihm unbekannte junge Frau überwältigt haben. Im Fall vom x.z.2011 konnte ein Phantombild erstellt werden, welches dem Beschuldigten gleicht. Ebenso entspricht der Beschuldigte den Signalementsangaben des Opfers vom x.y.2011. Im Übrigen ist festzustellen, dass bei allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten (Fälle in W.____, X.____, Y.____ und Z.____) nach einem ähnlichen Muster vorgegangen worden ist. Es besteht deshalb ein für die Anordnung der Rück-ID genügender dringender Tatverdacht.