Zu beachten ist allerdings, dass je weiter der Zeitraum zurückliegt, für welchen die rückwirkenden Randdaten eingeholt werden, ein umso strengerer Massstab bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist. Die Erhebung der rückwirkenden Randdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Anordnung ist deshalb, sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, ohne Weiteres möglich. Die Einholung von weiter zurückliegenden Daten bzw. Daten über einen längeren Zeitraum hinweg als 6 Monate kann nur zulässig sein, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen (Frage letztendlich offen gelassen in: Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2012 vom 22. Januar 2013 Erw. 4.8).