Wie weiter oben ausgeführt, scheint es sich bei der Frist von 6 Monaten, für welche die rückwirkenden Randdaten eingeholt werden können, nicht um eine Begrenzung des Grundrechtseingriffs in zeitlicher Hinsicht zu handeln. Es sollte deshalb auch möglich sein, die rückwirkenden Randdaten über einen längeren Zeitraum hinweg als 6 Monate einzufordern, sofern diese bei den Anbietern (noch) vorhanden sind. Wie bei den aktiven Telefonüberwachungen kann eine einzige Anordnung allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum angeordnet werden, so dass mehrere Anordnungen notwendig sind, falls eine Überwachung erfolgen soll, welche über die Frist von 6 Monaten hinausgeht.