Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass es zulässig ist, Randdaten für einen Zeitraum zu erheben, welcher weiter zurückliegt als 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anordnung und die Anbieter verpflichtet sind (Editionspflicht gemäss Art. 265 StPO), diese rückwirkenden Randdaten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen, sofern sie noch vorhanden sind (HANSJAKOB, Kommentar StPO, Art. 273 N 14). Wie weiter oben ausgeführt, scheint es sich bei der Frist von 6 Monaten, für welche die rückwirkenden Randdaten eingeholt werden können, nicht um eine Begrenzung des Grundrechtseingriffs in zeitlicher Hinsicht zu handeln.