Diese Auslegung erscheint sinnvoll, da die Frist mit der Aufbewahrungspflicht des Anbieters verbunden ist. Nicht beantwortet ist damit die Frage, ob allenfalls rückwirkende Randdaten durch die Strafverfolgungsbehörden eingeholt werden können, welche ausserhalb dieses gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraums bei einem Anbieter noch vorhanden sind. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass es zulässig ist, Randdaten für einen Zeitraum zu erheben, welcher weiter zurückliegt als 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anordnung und die Anbieter verpflichtet sind (Editionspflicht gemäss Art.