Unklar ist, ab wann die 6-Monatsfrist zu laufen beginnt. Ein Teil der Lehre stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Frist ab dem Zeitpunkt der Anordnung zu berechnen ist (MARC JEAN-RICHARD_DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 273 N 5; anders: HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art. 5 N 21; HANSJAKOB, Kommentar StPO, Art. 273 N 14). Diese Auslegung erscheint sinnvoll, da die Frist mit der Aufbewahrungspflicht des Anbieters verbunden ist.