Mit anderen Worten handelt es sich bei dieser 6-Monatsfrist um eine besonders kurze Aufbewahrungspflicht im Sinne eines Sonderfalls (HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art. 5 N 20). Die Anbieter sind nicht verpflichtet, die rückwirkenden Randdaten länger als 6 Monate aufzubewahren (HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art. 5 N 21; THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 273 N 13 f.; Art. 15 Abs. 3 BÜPF). Unklar ist, ab wann die 6-Monatsfrist zu laufen beginnt.