50 aVerordnung über die Fernmeldedienste [FDV], heute Art. 80 FDV). Aus den damaligen Materialien geht nicht hervor, dass die 6-Monatsfrist aufgestellt worden ist, um eine Maximalfrist für den Grundrechtseingriff aufzustellen. Vielmehr sollte gewährleistet werden, dass die rückwirkenden Randdaten für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Anforderung erhältlich gemacht werden können (siehe auch: BBl 1996 1441 f.). Mit anderen Worten handelt es sich bei dieser 6-Monatsfrist um eine besonders kurze Aufbewahrungspflicht im Sinne eines Sonderfalls (HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, Art. 5 N 20).