Bei der 6-Monatsfrist in Art. 5 Abs. 2 aBÜPF hat es sich um die Fortführung der damals geltenden Praxis gehandelt, wonach die Anbieterinnen die Randdaten während 6 Monaten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 44 des Fernmeldegesetzes (aFMG) halten mussten. Darüber hinaus durften die Anbieter die persönlichen Daten der Teilnehmer bearbeiten, soweit und solange dies unter anderem für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig war (Art. 50 aVerordnung über die Fernmeldedienste [FDV], heute Art.