2.2 Durch die Befristung, dass die Randdatenerhebung nur bis 6 Monate rückwirkend erhoben werden darf, sollte die damals gültige Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 aBÜPF übernommen werden (THOMAS HANSJAKOB, Kommentar BÜPF/VÜPF, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 5 N 20). Diese Frist ist gewählt worden, da dies dieselbe Dauer ist, während welcher die Anbieter die Verkehrs- und Rechnungsdaten aufbewahren müssen (BBl 1998 4268). Bei der 6-Monatsfrist in Art. 5 Abs. 2 aBÜPF hat es sich um die Fortführung der damals geltenden Praxis gehandelt, wonach die Anbieterinnen die Randdaten während 6 Monaten zur Verfügung der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art.