Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.____ eine Untersuchung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am x.y.2013 die rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO) der Rufnummer x des Mobil-Telefons von B.____, benutzt durch den Beschuldigten, für den x.y.2011 und den x.z.2011 an. Erwägungen (…)